Farbleiste X-Net

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

erstellt von admin zuletzt geändert: 2022-11-04T19:23:07+01:00

1. Allgemeines

1.1 Diese "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen" (nachfolgend "AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen und Lieferungen, welche sowohl die X-Net Technologies GmbH als auch die X-Net Services GmbH (nachfolgend beide unter dem Begriff "X-Net" genannt) gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) erbringen. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen.

1.2 Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit X-Net geschlossen wird.

1.3 Die AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei X-Net zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von X-Net abrufbar.

 

2. Umfang und Gültigkeit

2.1 Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2.2 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind dann rechtsverbindlich, wenn der vom Auftraggeber erteilte Auftrag schriftlich, per Telefax, online oder per E-Mail bei X-Net eingelangt ist.

2.3 Aufträge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schriftlich bestätigt.

2.4 Erfolgt die Annahme durch X-Net nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch X-Net, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs das Datum der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG oder § 11 FAGG.

 

3. Vertragsparteien

3.1 Auftraggeber von X-Net können ausschließlich eine natürliche oder juristische Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.

3.2 X-Net ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von X-Net eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle bekannt zu geben sowie eine Bankverbindung nachzuweisen.

3.3 X-Net ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

3.4 Der Auftraggeber erklärt rechtsverbindlich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Markenschutzgesetzes, des Namensrechts, des Pornographiegesetzes, des Verbotsgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Urheberrechts, des Datenschutzgesetzes (DSG) etc. einzuhalten. Der Auftraggeber wird Beeinträchtigung Dritter, insbesondere unerbetenes Werben oder Spamming, unterlassen. Insoweit der Auftraggeber fremde Software nutzt, wird der Auftraggeber die einschlägigen Lizenzbestimmungen beachten und einhalten.

 

4. Leistungsumfang

4.1 Domainhosting

4.1.1 Übernahme des DNS-Hosting für die Auftraggeber-Domainen: X-Net übernimmt die für eine Domain im Internet erforderlichen Einträge von mindestens zwei Domain-Name-Server auf einem "X-Net-Server". Damit wird gewährleistet, dass die Domaine(n) des Auftraggebers im Internet bekannt und dadurch für die verschiedenen Dienste (wie E-Mail, Web-Seiten und dergleichen mehr) erreichbar ist (sind).

4.1.2 X-Net vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers (Domaininhabers), sofern die gewünschte Domain noch frei ist (X-Net übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit an der vom Auftraggeber gewählten Bezeichnung der Domain). Des weiteren trifft X-Net keine wie immer geartete Prüfpflicht hinsichtlich einer mit seiner Hilfe registrierten Domain des Auftraggebers bezüglich Marken- oder Namensrechte Dritter. Der Auftraggeber akzeptiert mit der Auftragsvergabe an X-Net auch die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Registrierungsrichtlinien der Registrierungsstellen. Auf Wunsch sendet X-Net diese Bestimmungen dem Auftraggeber zu. X-Net fungiert, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf die Dauer dieses Vertrages der Domainregistrierung als Rechnungsstelle. Mit der Registrierung der Domain für den Auftraggeber entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und X-Net und je nach Registrierungsstelle ggf. ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Registrierungsstelle. X-Net übernimmt keinerlei Haftung, dass die Domain für den Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird.

4.1.3 Der Zeitpunkt der Domaingebührenabrechnung wird durch die jeweils zuständigen Registrierungsstellen bestimmt. Sämtliche geleisteten Gebühren an diese Stellen werden an den Auftraggeber weiterverrechnet und im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von X-Net rückvergütet. Der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber X-Net. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Domaininhaber und X-Net über die jeweilige Domain gestattet.

4.1.4 Der Domaininhaber verpflichtet sich, sämtliche im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen bzw. Neuerungen (Kündigung, Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain etc.) unverzüglich schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail an X-Net zu melden. Sämtlicher daraus ergebender Mehraufwand wird dem Domaininhaber/Auftraggeber weiter verrechnet.

4.1.5 Bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühren und allfälliger Leistungen durch den Auftraggeber ist X-Net zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt.

4.2 Web- und Mailhosting

4.2.1 X-Net stellt auf einem "X-Net-Server" dem Auftraggeber eine zu vereinbarende Größe an Speicherplatz (Webspace) für die Internetseiten des Auftraggebers zur Verfügung. Dem Auftraggeber wird im Rahmen dieses Standardwebhosting die Möglichkeit geboten, Webseiten im Rahmen der technischen Gegebenheiten der X-Net Server zu publizieren.

4.2.2 Auf einem "X-Net-Server" stellt X-Net für den Auftraggeber ein E-Mailsystem zur Verfügung. Sämtliche E-Mailpostfächer werden von X-Net verwaltet bzw. alle ein- und ausgehende E-Mails des Auftraggebers werden für den Transfer vom bzw. zum Auftraggeber auf diesem "X-Net-Server" zwischengespeichert.

4.2.3 X-Net übernimmt die regelmäßige Sicherung aller Daten, die auf dem "X-Net-Server" gespeichert sind. Vom Auftraggeber gewünschte Rücksicherungen der Daten werden nach Aufwand verrechnet.

4.2.4 Der Umfang der oben angeführten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen.

4.2.5 Für die dargestellten Inhalte auf dem von X-Net für den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Webspace ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Ebenso ist der Auftraggeber für alle Inhalte der übertragenen Daten (z.B. via E-Mail) selbst verantwortlich und haftpflichtig. X-Net übernimmt hiefür keinerlei wie immer geartete Haftung für Gesetzmäßigkeit oder Richtigkeit dieser Inhalte. Weiters übernimmt X-Net keinerlei Haftung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten und Wettbewerbsrechten (Namensrecht, Markenrecht, UWG etc.) zu verletzen. Wird X-Net außergerichtlich oder gerichtlich wegen gesetzwidriger oder unzulässiger vom Auftraggeber in Verkehr gebrachter Dateninhalte, wegen vom Auftraggeber zu vertretenden Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen sonstiger Gesetzesverstöße (z.B. Domainrecht, Urheber- und sonstige Ausschließlichkeitsrechte, Markenrechte, Pornographiegesetz, Telekommunikationsgesetz, Datenschutzgesetz etc.) in Haftung genommen, verpflichtet sich der Auftraggeber, X-Net diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. X-Net bleibt es unbenommen, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

4.2.6 Bei betriebsnotwendigen Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen der Netzwerkstruktur ist X-Net berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen. X-Net ist bestrebt, jede Unterbrechung oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.

4.2.7 Das vereinbarte monatliche Datentransfervolumen auf X-Net Server basiert auf einer Flatrate. X-Net behält sich jedoch bei übermäßigem Gebrauch vor, etwaige anfallende zusätzliche Datentransferkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

4.3 Hard- und Softwarehandel, Lieferung von Hard- und Software

4.3.1 Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4.3.2 Teillieferungen sind möglich.

4.3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei X-Net vorzubringen.

4.3.4 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Hardware einen den Spezifikationen des Gegenstandes bzw. den Spezifikationen von X-Net entsprechenden Raum mit allfälligen Anschlüssen (z.B. Stromanschluss, Netzwerkanschluss etc.) bereitzustellen. Die Kosten der Bereitstellung übernimmt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

4.3.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

4.3.6 Bestellt der Auftraggeber bei X­-Net eine lizenzierte Software von Dritten, bestätigt der Auftrag­geber die Kenntnis des Leistungsumfangs dieser Software und akzeptiert die Lizenzvereinbarungen des Softwareherstellers. Insbesondere muss der Auftraggeber die Bestimmungen über die Weitergabe bzw. (auch nur zeitweiligen) Überlassung dieser Software an Dritte beachten.

4.3.7 Für jede Software, die unter den Titel "Freeware", "Shareware" bzw. "Public Domain" verbreitet wird und nicht von X-Net erstellt wurde, übernimmt X-Net keine wie immer geartete Gewähr. Im Falle einer Verwendung solcher Software vom Auftraggeber, ist dieser verpflichtet, die vom Autor der Software angegebenen Nutzungsbestimmungen und Lizenzregelungen zu beachten. Insbesondere muss der Auftraggeber die Bestimmungen über die Weitergabe bzw. (auch nur zeitweiligen) Überlassung dieser Software an Dritte beachten. Der Auftraggeber hält in jedem Fall X-Net vor Ansprüchen wegen Verletzungen der obigen Bestimmungen durch den Auftraggeber schad- und klaglos.

4.3.8 Im Falle einer gleichzeitigen Lieferung von Hard- und Software durch X-Net ist der Auftraggeber bei allfälligen Mängel in der Software nicht berechtigt, vom Vertrag, der die Lieferung oder Nutzung der Hardware definiert, zurückzutreten. Das selbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen.

4.3.9 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

4.4 Dienstleistungen, Erstellung und Lieferung von Softwareprodukten

4.4.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

4.4.1.1 Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Beratung

4.4.1.2 Erstellung von Individualprogrammen

4.4.1.3 Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

4.4.1.4 Herstellung, Konfiguration, Betrieb und Wartung von IKT-Infrastruktur und -Netzen

4.4.1.5 Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Programmwartung

4.4.1.6 Sonstige Dienstleistungen

4.4.2 Die Durchführung der vereinbarten / vertragsgegenständlichen Leistungen durch X-Net erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen von X-Net innerhalb der normalen Arbeitszeit von X-Net (Mo. - Fr. von 8 - 17 Uhr ). Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt X-Net. X-Net ist berechtigt hierfür auch Dritte heranzuziehen.

4.4.3 Dem Auftraggeber kann darüber hinaus aber keine Gewähr der Erreichbarkeit zu Zeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten von X-Net gegeben werden.

4.4.4 Die Auswahl der Art der Leistungserbringung obliegt X-Net insofern, als dass X-Net - soweit machbar - die Leistungen vom Geschäftssitz von X-Net aus erbringt (mittels Telefon bzw. "Remote" über eine Internet- oder Datenverbindung).
Falls die Leistungserbringung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch die oben genannten Möglichkeiten erbracht werden kann, - die Entscheidung hierfür obliegt X-Net - wird X-Net diese am Standort des Systems des Auftraggebers vornehmen. Die Nebenkosten (wie Fahrt- und Wegkosten etc.) sowie allfällige Nächtigungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.4.5 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

4.4.6 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die X-Net gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

4.4.7 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von X-Net akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 4.4.5. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert an X-Net zu melden. Eine raschestmögliche Mängelbehebung wird von X-Net angestrebt. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

4.4.8 X-Net übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software mit der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl anderer Softwareprodukte bzw. Programme und unter allen Systemkonfigurationen ununterbrochen und fehlerfrei läuft. Weiters übernimmt X-Net keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Die Beschränkung der Gewährleistung auf reproduzierbare Mängel gilt bei Unternehmensgeschäften.

4.4.9 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages von X-Net und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

4.4.10 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis über den Leistungsumfang der bestellten Programme.

4.4.11 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist X-Net verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann X-Net die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist X-Net berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von X-Net angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.4.12 Allfällig auftretende Fehler und Mängelrügen sind vom Auftraggeber unverzüglich X-Net zu melden. Zwecks genauerer Untersuchungen von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei System im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der unter Punkt 4.4.2. angeführten Normalarbeitszeit von X-Net unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und diese zu unterstützen. Soweit hierfür erforderlich wird der Auftraggeber Mängel und Gebrechen, welche außerhalb der Verantwortlichkeit von X-Net liegen, sofort und auf eigene Kosten beseitigen. Unterlässt dies der Auftraggeber ist X-Net von seiner Mängelbehebungspflicht befreit. Erkannte Fehler, die von X-Net zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Die Art der Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von X-Net, wobei Fehlerlösungen z.B. durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen erfolgen.

4.4.13 Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Kunde von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

4.4.14 Die mit dieser Software erstellten und verarbeiteten Daten unterliegen dem Datenschutz. Es können mit diesen Softwareprodukten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungsrechte, insbesondere keine Ausschlussrechte verknüpft werden.

4.4.15 Sind die zu erbringenden Leistungen nicht unter den oben angeführten Punkten dieser AGB aufgezählt, so obliegt es X-Net ob und auf welche Weise diese Leistungen erbracht werden können. X-Net stellt für solche Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers ein gesondertes Angebot.

4.4.16 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

4.5 Hosting virtueller Server ("vServer")

4.5.1 X-Net stellt dem Auftraggeber auf einem "X-Net-Server" einen virtuellen Server (abgeschlossenes und exklusives Rechnersystem) in vereinbartem Leistungsumfang (virtuelle CPUs, RAM, Festplattenspeicher, öffentliche IP Adressen etc.) inkl. eines Betriebssystems zur Verfügung. Für Beschaffung, Betrieb bzw. Lizenzierung und Installation des vom Auftraggeber gewünschten Betriebssystems fallen ggf. weitere Kosten an, welche mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart werden.

4.5.2 Die Bereitstellung des virtuellen Servers (des "vServers") umfasst auch alle notwendigen Zugänge und Netzwerkkonfigurationen auf Firewalls bei X-Net. Dies sind insbesondere Firewall-Konfigurationen und Weiterleitung bei Vorhandensein einer öffentlichen IP-Adresse, Internet-Uplink, vereinbarte Zugänge über VPN oder SSH und ggf. vereinbarte Möglichkeiten zum Versand und Empfang von E-Mail.

4.5.3 Dem Auftraggeber obliegt der Inhalt des "vServers", insbesondere die Installation, Konfiguration und Wartung von Softwareprogrammen sowie des Betriebssystems und die Organisation der Datenbestände. X-Net übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers diese Leistungen gegen ein gesondertes Angebot.

4.5.4 X-Net übernimmt die regelmäßige Sicherung aller Daten, die auf dem „vServer“ gespeichert sind. Vom Auftraggeber gewünschte Rücksicherungen der Daten werden nach Aufwand verrechnet.

4.5.5 Der Umfang der oben angeführten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen.

4.5.6 Für Inhalte des "vServers" und Datentransfers von und zur virtuellen Maschine gilt 4.2.5 sinngemäß. Ebenso sind 4.2.6 und 4.2.7 sinngemäß auf das Hosting virtueller Server („vServer“) anzuwenden.

4.5.7 Für Support bei Fehlermeldungen, Konfigurations- und Installations- sowie Wartungsarbeiten sowie sonstige vom Betrieb unabhängige Leistungen die durch den Auftraggeber beauftragt werden sind die Punkte 4.4.2 bis 4.4.4 sinngemäß anzuwenden.

4.6 Nutzung des X-Net Videokonferenz-Clusters

4.6.1 X-Net stellt dem Auftraggeber einen separaten Bereich auf dem X-Net eigenen Videokonferenz-Cluster zur Verfügung, welcher öffentlich aus dem Internet erreichbar ist und zur Planung, Abhaltung und Nachbearbeitung von Video- bzw. Telefonkonferenzen genutzt werden kann. Zusätzlich bzw. alternativ zur Möglichkeit der Teilnahme an Video- bzw. Telefonkonferenzen per Webzugang können Teilnehmer auch über von X-Net zur Verfügung gestellte Telefoneinwahlen teilnehmen.

4.6.2 Der Umfang der oben angeführten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden - Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen und Anzahl der vereinbarten gleichzeitigen Teilnehmer.

4.6.3 Dem Auftraggeber obliegen Konfiguration und Inhalte seines am Videokonferenz-Cluster eingerichteten Mandanten, insbesondere erstellte Konferenzräume/Meetings, eingeladene Teilnehmer und deren Kontaktdaten, hochgeladene Dateien/Präsentationen, Aufzeichnungen von Konferenzen usw. X-Net haftet nicht für Fehlkonfigurationen, erstellte, gespeicherte oder wiedergegebene Inhalte, Bild- und Audiodaten, Äußerungen seitens Teilnehmer und des Auftraggebers etc. Punkt 4.2.5 gilt hierzu sinngemäß.

4.6.4 Für die Verfügbarkeit und den Zugang zum Videokonferenz-Cluster sind 4.2.6 und 4.2.7 sinngemäß anzuwenden.

4.6.5 Für Support bei Fehlermeldungen, Konfigurations- und Installations- sowie Wartungsarbeiten sowie sonstige vom Betrieb unabhängige Leistungen, die durch den Auftraggeber beauftragt werden, sind die Punkte 4.4.2 bis 4.4.4 sinngemäß anzuwenden.


5. Liefertermine

5.1 X-Net ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch X-Net kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, behördliche Anordnungen, den Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen oder sonstige, durch X-Net unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist X-Net nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern X-Net ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von seinem Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde.

5.3 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von X-Net angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung, zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von X-Net nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von X-Net führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.4 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von X-Net liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.

 

6. Eigentumsrecht

6.1 Die gelieferte Hardware (Maschinen, Computer, Zubehörteile etc.) bzw. Software (von X-Net erstellte Programme, Programme von Dritten) bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von X-Net. Der Auftraggeber hat in dieser Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Zahlung gelten als ausgeschlossen.

6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist X-Net jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

6.3 X-Net ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.

 

7. Haftung

7.1 Jegliche Schadenersatzhaftung von X-Net besteht nur bei grobem Verschulden von X-Net oder seiner Mitarbeiter. In allen Fällen eines vereinbarten Servicevertrages wird in diesem Vertrag ein Haftungshöchstmaß festgelegt bzw. beschränkt. Für betragsmäßig darüber hinaus gehende Schäden, ausgenommen bei Vorsatz und verschuldeten Personenschäden, ist jede Ersatzpflicht von X-Net ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und entgangenem Gewinn des Auftraggebers. Des weiteren wird von X-Net keine Haftung bei Schäden, die durch unzulässige und rechtswidrige System-Zugriffe durch Dritte bzw. durch Maschinenfehler und/oder Störungen verursacht werden, übernommen.

7.2 Ferner übernimmt X-Net keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

7.3 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen X-Net ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7.4 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von X-Net. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

7.5 Für die Wiederbeschaffung von vernichteten Daten sowie für die hieraus resultierenden Schäden (insbesondere Vermögensschäden, Urheberrechtsschäden etc.) haftet X-Net nicht. Gegen gesonderten Auftrag kann X-Net dem Auftraggeber bei der Rekonstruktion vernichteter Daten entgeltlich behilflich sein.

7.6 X-Net weist darauf hin, dass bei der Verwendung von Systemkomponenten und Hardwarelösungen durch den Auftraggeber, die von X-Net nur bedingt tauglich hinsichtlich der notwendigen Sicherheits- und Datensicherungsanforderungen eingestuft werden, Sicherheitsmängel und Risiken auftreten können.

7.7 X-Net haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit etc. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über X-Net erreichbar sind. X-Net betreibt die angebotenen Leistungen bzw. Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Dabei übernimmt X-Net jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste und Leistungen jederzeit ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

 

8. Gewährleistung

8.1 Gewährleistung bei Software und Dienstleistungen

8.1.1 Mängelrügen bei Software bzw. Individualsoftware sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 4.4.7. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber X-Net alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.1.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von X-Net zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von X-Net durchgeführt.

8.1.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von X-Net gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.1.4 Ferner übernimmt X-Net keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.1.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch X-Net.

8.1.6 Soweit die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme Gegenstand des Auftrages ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.1.7 An vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software erbrachte Dienstleistungen (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen, Konfigurationen etc.) werden von X-Net in dem Ausmaß erfüllt, wie sie unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich sind. X-Net übernimmt dabei keine Gewähr, dass mit den vom Auftraggeber beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

8.2 Gewährleistung bei Handel von Hard- und Software.

8.2.1 Die Gewährleistung beträgt für von X-Net gelieferte Kaufgegenstände bei Auftraggeber als Unternehmer nach §§ 1-3 UGB sowie juristiche Personen des öffentlichen Rechts 6 Monate ab Auslieferung, sofern keine anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vermutungsregelung des §924 ABGB findet keine Anwendung. Bei Verbrauchergeschäften gelten hinsichtlich der Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen. Das Rückgriffsrecht des §933b ABGB wird ausgeschlossen, sofern das gegenständliche Kaufgeschäft zwischen Unternehmern abgeschlossen wurde.

8.2.2 Für die Dauer der vereinbarten Zeit, gegebenenfalls für die gesetzlich vorgesehene Zeitdauer, leistet X-Net Gewähr in Bezug auf die gelieferten Kaufgegenstände, die trotz normaler Verwendung und Bedienung auftreten. Nach Lieferung sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung als frei von offensichtlichen Mängel. Für Lieferungen an Unternehmen zum Betriebe Ihres Handelsgewerbes hat die Rüge von nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet X-Net nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.

8.2.3 Die Gewährleistungsansprüche bestehen nur soweit reklamierte Liefergegenstände in der Originalverpackung oder einer gleichwertigen Verpackung an X-Net zugestellt werden.

8.2.4 Vom Auftraggeber zu vertretende Verschlechterungen der Liefergegenstände, etwa durch mangelnde Wartung, Be- oder Verarbeitung und Modifizierung fallen nicht unter die Gewährleistung, desgleichen nicht Fehlbedienungen, Fehlanschlüsse, nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch veranlasste Demontagen oder die Inbetriebnahme unter ungewöhnlichen Umgebungsbedingungen.

 

9. Bestimmungen für Firewalls, VPNs und verschlüsselte Datenübertragung

9.1 Von X-Net installierte und konfigurierte und/oder betriebene Firewalls/VPNs werden von X-Net prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligem Stand der Technik errichtet und/oder betreut. X-Net übernimmt die Betreuung der von X-Net installierten und konfigurierten Firewall. Mittels einer Firewall wird versucht, das installierte System vor einem unzulässigen und rechtswidrigen Zugriff durch Dritte bzw. durch die im Internet befindlichen, systemeinwirkenden und -schädigenden Programme zu schützen. X-Net konfiguriert innerhalb kürzester Zeit die installierte Firewall nach dem allgemeinen Stand der Technik, um allfällige Sicherheitsrisiken so weit als möglich auszuschließen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit (100%) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Haftung von X-Net besteht nicht; insbesondere haftet X-Net nicht für eventuelle Mängel der Firewall und allenfalls für daraus resultierende Schäden einschließlich Vermögensschäden.

 

10. Datensicherheit

10.1 Zum Schutz aller bei X-Net gespeicherten Daten verwendet X-Net alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte ein unzulässiger und rechtswidriger Zugriff durch Dritte bzw. durch die im Internet befindlichen, systemeinwirkenden und -schädigenden Programme einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei X-Net gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet X-Net dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Daten, die X-Net dem Auftraggeber zur Verfügung stellt (z.B. Passwörter, Codes für den Betrieb von Software etc.) geheim zu halten. Besteht der Verdacht einer Kenntnis der Daten durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber die Daten unverzüglich zu ändern oder durch X-Net ändern zu lassen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch ihn oder durch Weitergabe an Dritte entsteht.

 

11. Urheberrecht und Nutzung

11.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen X-Net bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen / Systemen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

11.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

11.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei X-Net zu beauftragen. Kommt X-Net dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

 

12. Geheimhaltung, Datenschutz, personsbezogene Stammdaten

12.1 X-Net und der Auftraggeber verpflichten sich, die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere Art. 2 § 6 Datenschutzgesetz, zu beachten und ihre Mitarbeiter ebenfalls hierzu zu verpflichten.

12.2 X-Net verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Daten. Weiters verpflichtet sich X-Net die Weitergabe an Dritte zu unterlassen bzw. bei Bedarf eine schriftliche Genehmigung beim Auftraggeber einzuholen.

12.3 X-Net ist jedoch berechtigt, aufgrund der Verträge mit Herstellern bzw. Lieferanten von Programmen, Softwareprodukten etc. den daraus obliegenden Verpflichtungen zur Bekanntgabe von Informationen des von X-Net installierten Systems zu entsprechen (z.B. Anzahl und Umfang erteilter Lizenzen). Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

12.4 X-Net ist berechtigt Log- und Access-Statistken zu führen, insbesondere zum Schutz der eigenen Server bzw. Rechner. Diese Daten dürfen zur Behebung technischer Mängel herangezogen werden.

 

13. Anzeigepflicht

13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seines Namens, der Bezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der Anschrift und/oder Firmensitz, der Zahlstelle, den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder jede andere Änderung (wie Rechtsform, Firmenbuchnummer, Bankverbindung etc.) sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Änderung, X-Net schriftlich bekannt zu geben.

13.2 Unterlässt der Auftraggeber die Bekanntgabe dieser unter Pkt. 13.1 angeführten Änderungen und gehen ihm deshalb an ihn gesandte rechtlich bedeutsame Erklärungen bzw. Dokumente (z.B. Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen, Änderungen etc.) nicht zu, so gelten diese Erklärungen trotzdem als zugegangen.

 

14. Rücktrittsrecht

14.1 Im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von X-Net ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der in Pkt. 5.1 angegebenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

14.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von X-Net liegen, entbinden X-Net von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

14.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von X-Net möglich. Ist X-Net mit einem Storno einverstanden, so hat X-Net das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

15. Preise

15.1 Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten sowie exklusive Verpackungen. Sie gelten nur für den vereinbarten Auftrag.

15.2 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabebehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

15.3 Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von X-Net.

15.4 Den Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Unterstützung, Installationen, Konfigurationen, telefonische Beratung usw.) liegen die von X-Net dem Kunden bekannt gegebenen allgemeinen Preise für Dienstleistungen zugrunde. X-Net ist berechtigt, Preise zu verändern und anzupassen, insbesondere die ausgewiesenen Preisansätze marktkonform anzupassen und dabei insbesondere auf Veränderungen des allgemeinen Lohnniveaus, Indexentwicklung etc. Bedacht zu nehmen. X-Net wird Preisänderungen spätestens 20 Tage im Voraus ankündigen. Den Parteien bleibt es unvernommen im Einzelfall Sondervereinbarungen zu treffen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet.

15.5 Bei Handel von Hard- und Software ist X-Net berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen.

15.6 Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, DVDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten etc.), von Material sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für das, für einen Auftrag zu verwendende, Material werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet.

15.7 Leistungserbringung vor Ort: Falls die Leistungserbringung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges in den Geschäftsräumen des Auftraggebers vor Ort erbracht wird - entweder auf Wunsch des Auftraggebers oder nach Maßgabe der technischer Realisierbarkeit (die Entscheidung liegt hier bei X-Net) - trägt der Auftraggeber die Nebenkosten (wie Fahrt- und Wegkosten, etc.) sowie allfällige Nächtigungskosten für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von X-Net.

15.8 Alle angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich.

 

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach erbrachter Dienstleistung bzw. Lieferung.

16.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist X-Net berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten generell die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

16.3 Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von X-Net prompt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Ungeachtet anderslautender Widmungserklärungen des Auftraggebers ist X-Net ermächtigt, eingehende Geldbeträge vorerst zur Abdeckung von aufgelaufenen Kosten, Spesen, Barauslagen, Verzugszinsen und zuletzt für die Tilgung des offenen Rechnungsbetrages heranzuziehen. Werden Schecks angenommen, so geschieht dies ausnahmslos zahlungshalber. Dies gilt auch im Falle von Forderungsabtretungen. Einziehungs-, Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

16.4 Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht, allfällige Rechnungen zurückzuhalten oder zu verkürzen.

16.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei X-Net zu erheben, andernfalls gelten die Forderungen als anerkannt. X-Net hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Entgeltforderungen von anderen Lieferanten oder Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber auf Rechnung von X-Net vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen für Domainregistrierung etc. - stehen Entgeltforderungen von X-Net gleich.

16.6 Ergeben sich nach dem Vertragsabschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit oder der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, kann X-Net vor Lieferung bzw. vor Erbringung der Leistungen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse verlangen. Im Weigerungsfall ist X-Net berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies zum Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet.

16.7 Das Risiko für die Dauer des Überweisungsweges und den Überweisungsvorgang bis zum Einlangen auf dem Konto von X-Net trägt der Auftraggeber. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem X-Net über sie verfügen kann.

16.8 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch X-Net: Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt X-Net, laufende Arbeiten einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ist der Auftraggeber mit zumindest einer Zahlung einer bereits fälligen Rechnung trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen in Verzug, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von gewährten Zahlungszielen oder hereinkommenden Schecks. X-Net ist im Verzugsfalle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt insbesondere, soweit nicht für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten geleistet werden. Bei diesem gerechtfertigten Zurücktreten von X-Net vom Vertrag werden die von X-Net zur Verfügung gestellten Dienste eingestellt. Alle aufgrund des Verzuges oder frühzeitigen Rücktritts (ohne Verschulden von X-Net) vom Vertrag entstehenden Kosten sowie für X-Net hierdurch entstandener Schaden, der auch den Gewinnentgang beinhaltet, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

16.9 X-Net ist in jedem Fall, auch bei Zahlungsverzug, berechtigt, Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verrechnen.

16.10 Von X-Net eingeräumte Rabatte oder Boni gelten nur bei termingerechtem Eingang der vollständigen Zahlung.

16.11 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Der Auftraggeber hat somit jede erbrachte Einzelleistung - unabhängig von der Erbringung weiterer Leistungen - zu vergüten. Demgemäß ist X-Net berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und über diese Teilleistungen Rechnung zu legen.

16.12 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen welcher Art auch immer aufzurechnen. Von diesem Aufrechnungsverbot ausgenommen sind nur solche Ansprüche des Auftraggebers, welche bereits gerichtlich festgestellt oder von X-Net als richtig anerkannt worden sind.

16.13 Im Falle von Klagen bzw. Eintreibungen durch Dritte wegen Zahlunsgverzug, sind alle enstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

16.14 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von X-Net.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1 Soweit nicht anders vereinbart bzw. gesetzlich ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmer nach §§ 1-3 UGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

17.2 Für den Verkauf bzw. die Erbringung von Leistungen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder für im Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als dass diese Gesetze nicht zwingend andere Bestimmungen vorsehen.

17.3 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, diese Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, welche dem Sinn der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.

17.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

17.5 Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden. Der Auftraggeber unterwirft sich hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten mit X-Net der ausschließlichen Zuständigkeit des in 4020 Linz jeweils sachlich kompetenten und örtlich zuständigen Gerichts. X-Net ist berechtigt den Auftraggeber auch an diesem jeweiligen Sitz zu belangen.

17.6 Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über; die Parteien verpflichten sich zu Überbindung der Vertragswirkungen auf ihre Rechtsnachfolger.

 

Stand: September 2022